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Barrierefreie Webseite: Ist das Pflicht für kleine Betriebe?

Kurz gesagt

Eine barrierefreie Webseite können alle Menschen nutzen – auch wer schlecht sieht, nicht hören kann oder keine Maus bedienen kann. Pflicht ist das seit dem 28. Juni 2025 durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), aber nur für bestimmte Angebote an Verbraucher, vor allem Online-Shops und Online-Buchungen. Eine reine Info-Webseite fällt nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht darunter. Und Kleinstunternehmen – weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme – sind bei Dienstleistungen ausgenommen.

Was heißt barrierefrei bei einer Webseite?

Barrierefrei heißt: Menschen mit Behinderungen können Ihre Webseite finden, aufrufen und nutzen – ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe. So steht es sinngemäß in § 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes.

Das betrifft mehr Menschen, als man denkt. Wer blind ist, lässt sich Webseiten von einem Vorleseprogramm (Screenreader) vorlesen. Wer die Hände kaum bewegen kann, steuert mit der Tastatur statt mit der Maus. Wer schwerhörig ist, braucht bei Videos Untertitel. Dazu kommen ältere Menschen, die schlechter sehen, und alle, die vorübergehend eingeschränkt sind – etwa nach einem Unfall oder einer Operation.

Was eine barrierefreie Webseite ausmacht – mit Beispielen
BausteinWas gemeint istBeispiel
KontrasteSchrift hebt sich deutlich vom Hintergrund abDunkler Text auf hellem Grund statt Hellgrau auf Weiß
AlternativtexteBilder haben eine kurze Beschreibung, die Vorleseprogramme vorlesen„Neues Bad mit bodengleicher Dusche“ statt „Bild 1“
Bedienung per TastaturAlles lässt sich ohne Maus erreichen, und man sieht immer, wo man istMit der Tab-Taste durch Menü, Formular und Absenden-Knopf
Verständliche SpracheKurze Sätze, erklärte Fachbegriffe, klare Überschriften„Termin vereinbaren“ statt „Kontaktaufnahme initiieren“
UntertitelGesprochenes in Videos steht auch als Text im BildIhr Vorstellungsvideo mit Untertiteln
VergrößerbarText lässt sich größer stellen, ohne dass etwas verschwindetAuch mit großer Schrift auf dem Smartphone gut lesbar
Klare StrukturEchte Überschriften in einer logischen ReihenfolgeVorleseprogramme springen gezielt von Überschrift zu Überschrift

Der Maßstab dahinter

Für Webseiten verweist die Bundesfachstelle Barrierefreiheit auf die europäische Norm EN 301 549. Sie stützt sich bei Webseiten auf die internationalen Richtlinien WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines, Stufen A und AA); eine an das BFSG angepasste Fassung soll auf die neuere WCAG 2.2 verweisen. Die WCAG fassen alles in vier Grundsätzen zusammen: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.

Ist eine barrierefreie Webseite Pflicht?

Nicht für jede Webseite. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act, und verpflichtet erstmals private Unternehmen zu Barrierefreiheit. Es gilt aber nur für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, die im Gesetz einzeln aufgezählt sind (§ 1 BFSG).

Für Webseiten kleiner Betriebe zählt vor allem ein Punkt dieser Liste: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG). Gemeint sind Angebote über eine Webseite oder App, über die Verbraucher auf eigene Anfrage einen Vertrag abschließen (§ 2 Nummer 26 BFSG). Einfach gesagt: Auf der Webseite kann man etwas kaufen, bestellen oder buchen.

Eher betroffen

  • Online-Shop für Privatkunden
  • Online-Terminbuchung – das Beispiel des Bundesarbeitsministeriums ist ein Friseurbetrieb
  • Online-Bestellung, etwa bei einem Essenslieferdienst
  • Jeweils nur, wenn der Betrieb kein Kleinstunternehmen ist (nächster Abschnitt)

Eher nicht betroffen

  • Reine Info-Webseite, die Ihren Betrieb und Ihre Leistungen vorstellt
  • Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten

So ordnet es die Bundesfachstelle Barrierefreiheit ein: Auf eine reine Präsentationswebseite, die nur informiert oder Leistungen bewirbt, sollte das Gesetz nicht zutreffen – es fehlt die „individuelle Anfrage“ eines Verbrauchers. Angebote ausschließlich für Unternehmen sollten ebenfalls nicht betroffen sein. Als Beispiel für erfasste Angebote nennen die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales neben dem Online-Verkauf ausdrücklich die Online-Buchung von Terminen.

Gilt für die ganze Webseite

Fällt ein Angebot unter das BFSG, reicht es nicht, nur den Warenkorb oder das Buchungsformular barrierefrei zu machen. Laut den Leitlinien des Bundesministeriums ist die gesamte Webseite einschließlich Bestellabschluss barrierefrei zu gestalten. Die Bundesfachstelle kommt zum selben Ergebnis.

Grenzfälle gibt es trotzdem – etwa ein Formular, über das man ein Angebot anfragt. Dazu äußern sich die genannten Stellen nicht ausdrücklich. Auch Praxen mit Online-Terminkalender sollten genauer hinschauen. Was sonst auf eine Praxis-Webseite gehört, steht auf der Seite Webseite für Arzt- und Zahnarztpraxen.

Ausnahme für Kleinstunternehmen: Wer betroffen ist

Die wichtigste Ausnahme für kleine Betriebe steht in § 3 Absatz 3 BFSG: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von der Pflicht ausgenommen. Das gilt laut den Leitlinien des Bundesministeriums auch dann, wenn sie Online-Buchung oder einen Online-Shop anbieten.

Ein Kleinstunternehmen ist laut § 2 Nummer 17 BFSG ein Unternehmen, das

  • weniger als zehn Personen beschäftigt und
  • entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.
Beispiele aus den Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: ein Friseurbetrieb mit Online-Terminbuchung
BeschäftigteJahresumsatzErgebnis
41 Million EuroKleinstunternehmen – die Webseite muss nicht barrierefrei sein
101 Million EuroKein Kleinstunternehmen – die Webseite muss barrierefrei sein
  • Zehn Beschäftigte genügen: Ab zehn Personen greift die Ausnahme nicht mehr – auch bei kleinem Umsatz.
  • Nur für Dienstleistungen: Wer mit Produkten zu tun hat, die das Gesetz aufzählt – etwa Computer, Smartphones oder E-Book-Lesegeräte –, ist für diese Produkte auch als Kleinstunternehmen erfasst.
  • Teilzeit und Aushilfen: Wie sie gezählt werden, regelt das BFSG selbst nicht. Liegen Sie nah an der Grenze, lassen Sie es prüfen.

Kostenlose Beratung

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen kostenlos zum BFSG (§ 15 BFSG) – auch, wenn sie ihre Webseite freiwillig barrierefrei machen wollen. Seit Juli 2026 gibt es dafür Webinare und offene Sprechstunden. Eine Rechtsberatung ist das nicht.

Barrierefreiheitserklärung: Welche Angaben Pflicht sind

Wer unter das BFSG fällt, muss angeben, wie sein Angebot die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllt (§ 14 und Anlage 3 BFSG). Das Gesetz nennt das Informationen zur Barrierefreiheit, im Alltag heißt es oft Barrierefreiheitserklärung. Die Angaben gehören in die AGB oder an eine andere gut wahrnehmbare Stelle und enthalten mindestens:

  • eine allgemeine Beschreibung des Angebots
  • Erklärungen, die man braucht, um zu verstehen, wie das Angebot abläuft
  • eine Beschreibung, wie das Angebot die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllt
  • die zuständige Marktüberwachungsbehörde

Die Angaben müssen selbst barrierefrei sein und bereitstehen, solange Sie das Angebot machen. Die Bundesfachstelle empfiehlt einen Link „Barrierefreiheit“ im Kopf- oder Fußbereich der Webseite.

Erklärung oder Informationen?

Die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ im engeren Sinn ist eine Pflicht für öffentliche Stellen des Bundes nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Sie nennt auch, was noch nicht barrierefrei ist und warum. Nach dem BFSG muss ein Angebot dagegen grundsätzlich vollständig barrierefrei sein – Lücken werden deshalb nicht aufgezählt und begründet. So erklärt es die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Fällt Ihre Webseite nicht unter das BFSG, verlangt das Gesetz diese Angaben nicht. Eine kurze, freiwillige Seite zur Barrierefreiheit kann trotzdem sinnvoll sein – solange sie nichts verspricht, was die Webseite nicht hält.

Wer kontrolliert – und was droht?

Die Einhaltung überwacht die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg – eine gemeinsame Stelle aller Bundesländer. Sie prüft Webseiten in Stichproben, auch ohne konkreten Anlass (§ 28 BFSG). Verbraucher und anerkannte Verbände können ihr Barrieren melden und beantragen, dass sie einschreitet (§ 32 BFSG).

  1. Prüfung

    Nach einer Stichprobe oder einem Hinweis prüft die Marktüberwachungsstelle, ob das Angebot die Anforderungen erfüllt.

  2. Aufforderung mit Frist

    Stellt sie Mängel fest, fordert sie auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Fehlen nur die Informationen zur Barrierefreiheit, gilt das als formaler Mangel – auch der muss behoben werden (§ 30 BFSG).

  3. Zweite Aufforderung

    Passiert nichts, folgt eine zweite Aufforderung mit der Androhung, das Angebot zu untersagen (§ 29 BFSG).

  4. Einstellung

    Werden die Mängel weiter nicht behoben, kann sie anordnen, das Angebot einzustellen. Sind sie behoben, hebt sie die Anordnung wieder auf.

Bußgeld: Wer – auch fahrlässig – ein Angebot macht, das die Anforderungen nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig. Möglich ist dann ein Bußgeld bis 100.000 Euro, bei anderen Verstößen – etwa einer fehlenden Auskunft an die Behörde – bis 10.000 Euro (§ 37 BFSG).

Außerdem können Verbraucher eine kostenlose Schlichtung beantragen, bei der Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (§ 34 BFSG).

Checkliste: So machen Sie Ihre Webseite barrierefreier

Ob Pflicht oder nicht: Diese Punkte machen jede Webseite besser nutzbar, und viele lassen sich ohne großen Umbau umsetzen. Eine Garantie dafür, dass die Anforderungen des BFSG erfüllt sind, ist die Liste nicht – wie man gründlich prüft, steht im nächsten Abschnitt.

  • Kontrast: Schrift hebt sich deutlich vom Hintergrund ab. Die WCAG verlangen auf Stufe AA mindestens 4,5 : 1 für normalen Text und 3 : 1 für große Schrift.
  • Alternativtexte: Jedes Bild, das etwas zeigt, hat eine kurze Beschreibung. Bilder, die nur schmücken, werden für Vorleseprogramme ausgeblendet.
  • Tastatur: Menü, Links, Formular und Knöpfe lassen sich mit der Tab-Taste erreichen und bedienen. Eine sichtbare Markierung zeigt, wo man gerade ist.
  • Überschriften: Echte Überschriften in sinnvoller Reihenfolge statt nur fett gesetzter Zeilen.
  • Links: Der Linktext sagt, wohin es geht – „Preise ansehen“ statt „hier klicken“.
  • Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung. Fehlermeldungen sagen, was zu tun ist.
  • Nicht nur Farbe: Pflichtfelder und Fehler sind nicht nur rot markiert, sondern auch mit Text.
  • Vergrößern: Text lässt sich auf 200 Prozent vergrößern, ohne dass Inhalte verschwinden.
  • Videos: Gesprochenes hat Untertitel. Wichtige Informationen stehen nicht nur im Video.
  • Sprache: Kurze Sätze, erklärte Fachbegriffe, eine Sache pro Absatz. Die Sprache der Seite ist im Code hinterlegt, damit Vorleseprogramme richtig aussprechen.
  • Ruhe: Nichts startet ungefragt mit Ton, nichts blinkt hektisch.
  • Dokumente: Wichtige PDFs, etwa Formulare zum Ausfüllen, sind ebenfalls zugänglich – oder der Inhalt steht auch als Text auf der Webseite.

Finger weg von Overlay-Tools

Es gibt Zusatzprogramme, die per Knopfdruck Schrift vergrößern oder Farben ändern, sogenannte Overlay-Tools. Laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit machen sie eine Webseite nicht vollständig barrierefrei und erfüllen nicht die Pflichten nach dem BFSG. Oft schaffen sie sogar neue Barrieren.

Tipp aus der Praxis

Wird Barrierefreiheit von Anfang an mitgedacht, ist sie laut Bundesfachstelle einfacher und damit günstiger umzusetzen. Steht ohnehin eine neue Webseite an, ist das der beste Zeitpunkt – mehr dazu in Alte Webseite modernisieren oder neu machen?.

Barrierefreiheit prüfen: selbst testen oder prüfen lassen

Einen ersten Eindruck bekommen Sie in wenigen Minuten selbst:

  1. Maus weglegen

    Gehen Sie nur mit der Tab-Taste durch die Seite. Sehen Sie immer, wo Sie gerade sind? Kommen Sie bis zum Absenden-Knopf im Formular?

  2. Vergrößern

    Zoomen Sie im Browser auf 200 Prozent – mit Strg und Plus, am Mac mit cmd und Plus. Bleibt alles lesbar und bedienbar?

  3. Vorlesen lassen

    Schalten Sie am Smartphone die Vorlesefunktion ein – VoiceOver beim iPhone, TalkBack bei Android. Werden Bilder und Knöpfe verständlich angesagt?

  4. Kontrast messen

    Prüfen Sie Schrift- und Hintergrundfarbe mit einem kostenlosen Kontrast-Werkzeug, etwa dem Colour Contrast Analyser, den auch die Bundesfachstelle nennt.

  5. Draußen ansehen

    Öffnen Sie die Webseite auf dem Smartphone in der Sonne. Was dort kaum lesbar ist, braucht mehr Kontrast.

Prüfen lassen sollten Sie, wenn Ihre Webseite unter das BFSG fällt – also etwa bei einem Shop oder einer Online-Buchung für Privatkunden, wenn Ihr Betrieb kein Kleinstunternehmen ist. Am besten vor dem Start und nach größeren Änderungen, denn die Pflicht gilt dauerhaft (§ 14 Absatz 3 BFSG). Automatische Prüfprogramme sind ein guter Anfang, ersetzen aber nicht den Test von Hand. Als Orientierung für eine gründliche Prüfung nennt die Bundesfachstelle die Prüfschritte des BITV-Tests, der auf der EN 301 549 beruht.

Wer prüft – und wer nicht

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät, prüft aber keine Webseiten. Kontrolliert wird allein von der Marktüberwachungsstelle der Länder. Eine Zertifizierung für Webseiten schreibt das BFSG nicht vor – verlangt sind die Barrierefreiheit selbst und die Informationen dazu.

Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt

Auch wenn Ihr Betrieb nicht unter das BFSG fällt: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesfachstelle nennen gute Gründe, es freiwillig anzugehen.

  • Ältere Kundschaft: Die Gesellschaft wird älter, der Bedarf an Barrierefreiheit wächst.
  • Mehr Menschen erreichen: Barrierefreie Angebote erschließen eine größere Zielgruppe. Die Aktion Mensch fasst es so zusammen: Barrierefreiheit im Internet ist für zehn Prozent der Bevölkerung unerlässlich, für mindestens 30 Prozent notwendig und für alle hilfreich (zitiert von der Bundesfachstelle).
  • Für später gerüstet: Nach Einschätzung des Ministeriums ist es möglich, dass das Gesetz künftig auf weitere Produkte und Dienstleistungen ausgeweitet wird.
  • Gut für Google: Klare Überschriften, beschreibende Linktexte und Bildbeschreibungen helfen auch Suchmaschinen, Ihre Seiten zu verstehen – mehr dazu in Neue Webseite bei Google sichtbar machen.

Was außer Barrierefreiheit auf eine gute Firmenwebseite gehört, zeigt die Checkliste für kleine Betriebe. Wer eine einzelne Seite braucht, die den Betrieb vorstellt, findet bei der Onepage-Webseite den einfachsten Einstieg.

Quellen und Anlaufstellen

  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in der Fassung der letzten Änderung vom 6. Mai 2024, nachzulesen bei Gesetze im Internet (gesetze-im-internet.de) – vor allem §§ 1, 2, 3, 14, 28 bis 30, 37 und Anlage 3
  • Bundesfachstelle Barrierefreiheit (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de): FAQ zum BFSG, FAQ zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, FAQ zu Informationen zur Barrierefreiheit, Beratung für Kleinstunternehmen
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, abrufbar über die Bundesfachstelle
  • Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) (mlbf-barrierefrei.de): Meldungen und Anträge zu Barrieren
  • W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1

Keine Rechtsberatung

Dieser Artikel ordnet das BFSG ein, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Ihre Webseite betroffen ist und was Sie tun müssen, klären Sie im Einzelfall mit Ihrer IHK oder Handwerkskammer oder einer Fachanwaltskanzlei. Kleinstunternehmen berät außerdem die Bundesfachstelle Barrierefreiheit kostenlos – ebenfalls ohne Rechtsberatung.

Gründer von LumGuard. Schreibt hier über das, was kleine Betriebe vor einer neuen Webseite wissen sollten – mit echten Preisen und ohne Werbeversprechen.

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